Zusätzliche AGB

Zusätzliche Geschäftsbedingungen für Software as a Service Dienstleistung (SaaS) der DARC Management UG

Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen gelten in ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der DARC Management UG mit mit Sitz in Gevelsberg, Deutschland (kurz: DARC) für alle Verträge für die Bereitstellung von Software zwischen dem DARC und seinem Kunden.

  • 1 Gegenstand des des Vertrages über die Softwareüberlassung und Softwarebereitstellung

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Software an dem Kunden (im Folgenden auch Lizenznehmer genannt) auf Zeit oder zeitlich befristet oder unbefristet, entgeltlich oder unentgeltlich, und deren Nutzung in Form von Form von Software-as-a-Service (nachfolgend "SaaS" genannt)“). Der Inhalt sind die Softwareanwendungen einschließlich zugehörige Informationen (im Folgenden als "Software" bezeichnet)“) wie in den Auftragsvereinbarungen näher spezifiziert, sowie deren Nutzung mittels der über die vom DARC zur Verfügung gestellte Plattform und nach Maßgabe des Hauptvertrages. Mit der Registrierung oder Beauftragung erkennt der Lizenznehmer diese Bedingungen an.
(2) Die Software richtet sich ausschließlich an Unternehmen, Institutionen, Verbände, Organisationseinheiten und Freiberufler, die als natürliche oder juristische juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften in Ausübung ihrer ihrer gewerblichen, institutionellen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bei Abschluss eines ein Rechtsgeschäft abschließen. Rechte und Regelungen für private Endverbraucher sind sind daher nicht anwendbar und daher ausgeschlossen.
(3) Diese Bedingungen für SaaS gelten gleichermaßen für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und - je nach bestelltem Tarif - für die wesentlichen vertraglichen Lizenzbedingungen, die der Lizenznehmer bei der Registrierung oder Bestellung akzeptiert, um die Software des DARC nutzen zu dürfen. Wenn der Lizenznehmer mit diesen Bedingungen nicht einverstanden ist, darf die Software nicht genutzt werden.

  • 2 Zustandekommen des Vertrag/Angebot und Abschluss des Vertrages

(1) Angebote des DARC sind - insbesondere im Hinblick auf Preise, Menge, Lieferzeit, Lieferung Möglichkeiten und Nebendienstleistungen - unverbindlich. Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den DARC.
(2) Der Inhalt des Vertrages ergibt sich zum einen aus der die Auftragsbestätigung bzw. Auftragsübersicht des DARC und zum anderen durch die Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung oder Bestellung gültigen Fassung Auftragsbestätigung oder Bestellung. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den DARC.
(3) Ein Vertrag kommt in jedem Fall spätestens mit der Bereitstellung von Software.
(4) Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Lizenznehmers Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. widersprochen wird. Soweit diese Bedingungen mit anderen Bedingungen kollidieren Bedingungen kollidieren, gilt nicht das Zivil- und Handelsrecht, sondern stets die des DARC, soweit es sich nicht um zwingende gesetzliche Vorschriften handelt.
(5) Der Umfang der vom DARC zu erbringenden Leistungen ergibt sich ausschließlich durch die schriftlichen Verträge.
(6) Soweit die Nutzung der Software die Anbindung weiterer EDV-Programmen erfordert, können sich weitere Bedingungen hierfür aus Informationen ergeben, die vom DARC zur Verfügung gestellten Informationen ergeben und als Softwarekomponenten Bestandteil des jeweiligen Vertrages werden, Anlagen oder Auftragsunterlagen. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bedingungen Bedingungen der verschiedenen Vertragsunterlagen gehen die im vorigen Satz die im vorstehenden Satz genannten Bedingungen Vorrang vor den Bestimmungen dieser zusätzlichen Bedingungen vor. Die Bedingungen eines Auftragsdokuments haben Vorrang Bedingungen eines Auftragsdokuments haben Vorrang vor diesen ergänzenden Bedingungen sowie vor den Bedingungen.
(7) Der DARC behält sich das Recht vor, von den Angebotsunterlagen oder der der Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung zwingender Änderungen aufgrund gesetzlicher oder technischer Normen.

  • 3 Preise und Vergütung / Vergütung im Rahmen der Softwareüberlassung
  • Die vom DARC genannten Preise in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt der Bereitstellung gültigen gesetzlichen zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger Einrichtungskosten maßgebend. Wenn keine (ggf. keine (ggf.) Festpreisvereinbarung getroffen worden, sind angemessene Preisänderungen aufgrund Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten bei Bereitstellung 3 Monate oder später nach Vertragsschluss bleiben vorbehalten.
    (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Dritter, wie z.B. die des Internet-Providers können verzögern die Bereitstellung oder Nutzung. Alle Gebühren, die durch die Nutzung der Software durch Dritte entstehen, sind vom Lizenznehmer oder dem Partei, die die Software nutzt.
    (3) Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort nach Überlassung der Software ohne Abzug fällig. mit Überlassung der Software fällig.
    (4) Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
    (5) Jede Zahlung wird auf die älteste, noch offene Rechnung angerechnet.
    (6) Schulung und Installation sowie sonstige Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht ein Festpreis vereinbart ist, zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.
    (7) Der für das Softwareprogramm oder die Lizenzen zu zahlende Preis muss basiert auf einer oder mehreren der folgenden Arten von Gebühren: einmalige Beträge (z. B. eine einmalige Einrichtungsgebühr) oder wiederkehrende Beträge (z.B. eine jährliche oder monatliche Nutzungsgebühr abhängig von der Anzahl der gebuchten Nutzungseinheiten und/oder eine feste monatliche Grund Grundgebühr). Es können zusätzliche Gebühren erhoben werden (z.B. Einrichtungsgebühr). Der DARC wird den DARC wird den Lizenznehmer im Einzelfall vorab über solche zusätzlichen Entgelte informieren. Das Grund Die Grund- und Nutzungsgebühr ist in voller Höhe im Voraus bei Vertragsbeginn für die Grund für die Grundlaufzeit und danach jeweils zu Beginn der Verlängerungslaufzeit für die Verlängerungslaufzeit.
    (8) Wiederkehrende Entgelte für die Software oder begleitende Dienstleistungen werden ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung, d.h. dem Vertragsbeginn, berechnet. Dieser Zeitpunkt ist bei einer Software ist der Tag, an dem der DARC dem Lizenznehmer die kostenpflichtige Komponente Lizenznehmer zur Nutzung überlässt. Wiederkehrende Gebühren für die Software werden - je nach gewähltem je nach gewähltem Tarif - monatlich oder jährlich im Voraus dem Lizenznehmer in Rechnung gestellt. basierend auf dem Bereitstellungsdatum zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Nachträglich bestellte Erweiterungen des Hauptvertrages (Upgrades) werden werden anteilig nach der vereinbarten Laufzeit abgerechnet. Es gelten die aktuellen Preise zum gelten die zum Zeitpunkt der Erweiterung aktuellen Preise gemäß der Preisübersicht.
    (9) Eine quantitative Erhöhung der gebuchten Lizenzen (Upgrade) innerhalb des laufenden Hauptvertrages ist jederzeit möglich. Die Reduzierung der gebuchten Lizenzen (Downgrade) entspricht einer Teilkündigung und ist nur fristgerecht mit Wirkung zum Ende der Grundlaufzeit oder einer Verlängerungslaufzeit oder vorher mit Zustimmung des DARC. Im Falle einer Teilkündigung ist dem Lizenznehmer weiß, dass er im Falle einer Teilkündigung möglicherweise nicht mehr auf nicht mehr verfügbare Nutzungslizenzen und Funktionen, die nicht mehr Teil des Leistungsumfangs und der Inhalte, die danach veröffentlicht. Im Falle einer Erhöhung der gebuchten Nutzungseinheiten innerhalb der Grundlaufzeit oder einer Verlängerungslaufzeit werden die zusätzlichen Entgelte anteilig anteilig berechnet. Für die zusätzlichen Nutzungseinheiten gelten die Preise des DARC gemäß der der zum Zeitpunkt der Bestellung der zusätzlichen Nutzungseinheiten gültigen Preisliste.
  • (10) Die Rechnung wird per E-Mail ausgestellt (“online Rechnung"). Die Rechnung gilt als dem Kunden zugegangen, wenn sie der Kunde die Rechnung erhalten, wenn sie in seinem Verfügungsbereich angekommen ist oder mit E-Mail. Dem DARC steht es frei, die Rechnung alternativ zur E-Mail-Rechnung auf dem Postweg zu versenden. E-Mail-Rechnung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf kostenlose Zusendung einer Rechnung per Post kostenlos zu erhalten.
    (11) Die Nutzung der Software und digitalen Lizenzen ist - außer im Rahmen einer Rahmen einer generell kostenlosen Lizenz oder einer angebotenen Testphase - nur nach Bestätigung der erfolgreichen Zahlung des Rechnungsbetrages durch den des gewählten Zahlungsdienstleisters möglich. Im Falle der Zahlung per Rechnung ist die Nutzung spätestens nach Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages erlaubt und möglich. Betrages.
    (12) Ist der Lizenznehmer mit der Zahlung der Gebühr oder eines nicht unerheblichen Teils mit der Zahlung des Entgelts oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts für mehr als einen Monat in Verzug, ist der DARC berechtigt berechtigt, den Zugang zu den Diensten zu beschränken und wird erst nach Ausgleich.
    (13) Darüber hinaus ist der DARC berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen fristlos zu kündigen und eine sofort fällige pauschale Entschädigung in einer Summe in Höhe in Höhe der verbleibenden monatlichen Entgelte bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit Laufzeit zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der DARC einen höherer Schaden oder der Lizenznehmer einen geringeren Schaden nachweist. Der DARC behält sich das Recht vor DARC behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Zahlungsverzuges vor; dieses Recht wird durch die vorstehenden von den vorstehenden Regelungen unberührt.
    (14) Im Falle der Kündigung gelten die Inhalte zur Beendigung des Vertragsende (siehe § 11) gelten.
  • 4 Lieferfrist

(1) Die vom DARC angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Unter wird der voraussichtliche Bereitstellungstermin vom DARC um mehr als 2 Wochen überschritten, ist der Lizenznehmer berechtigt, dem DARC eine angemessene Frist zu setzen. Nach Nach Ablauf der Frist und bei Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist um mehr als 4 Wochen und Verzug ist der Lizenznehmer auch berechtigt, vom berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
(2) Änderungen des Auftrages führen zur Aufhebung von vereinbarten Termine und Fristen, sofern nicht anders vereinbart.
(3) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer höherer Gewalt und aller sonstigen vom DARC nicht zu vertretenden Hindernisse, die die auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei bei Streik und Aussperrung beim DARC, seinen Lieferanten oder deren Unterlieferanten sowie sowie bei Nichterfüllung von Vereinbarungen durch den Lizenznehmer.
(4) Der DARC haftet im Falle eines nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Lieferverzugs nur für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 2% des anteiligen anteiligen Auftragswertes, höchstens jedoch für 10% des anteiligen Auftragswertes.
(5) Teillieferungen sind zulässig.

  • 5 Gefahrübergang

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte und erbrachte Leistung abzunehmen bestellte und erbrachte Leistung abzunehmen, es sei denn, sie weist offensichtliche Mängel auf.
(2) Die Abnahme gilt mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Leistung durch den Kunden als erfolgt. der erbrachten Leistung durch den Kunden.
(3) Verweigert der Kunde die Annahme der bestellten Leistung, kann der DARC kann der DARC dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 7 Tagen setzen mit dem Hinweis mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der DARC berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn offensichtlich ist, dass er dass er auch innerhalb der Nachfrist nicht in der Lage ist, den Rechnungsbetrag zu zahlen.
(4) Verlangt der DARC Schadensersatz nach Satz (3) dieses Absatzes, beträgt dieser Schadenersatz 20 % des vereinbarten Auftragswertes, mindestens jedoch EUR 100,00 - unbeschadet des Rechts, bei entsprechendem Nachweis einen höheren Schadensersatzes bei entsprechendem Nachweis.

  • 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Mit Abschluss des Vertrages erwirbt der Kunde ein ausschließliches und unteilbares, auf die Vertragsdauer beschränktes Lizenzrecht Vertragsdauer. Ein Eigentum an der Software und den zugehörigen Komponenten wird dadurch nicht wird dadurch nicht erworben.
(2) Der DARC behält sich das Recht vor, die Nutzung der Software bis zur bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus dem Vertrag. Dies gilt auch für alle zukünftigen Einsätze. Der DARC ist berechtigt, die Nutzung der Software zu untersagen und zurückzunehmen, wenn der Lizenznehmer sich vertragswidrig verhält.

  • 7 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem DARC Funktionsstörungen Funktionsmängel der überlassenen Software unverzüglich nach Nutzungsbeginn Beginn der Nutzung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Bereitstellung schriftlich zu rügen. Eine spätere Beanstandung wird vom DARC nicht anerkannt.
(2) Im Falle eines Mangels ist der DARC berechtigt, den Mangel nach seinem nach eigenem Ermessen zu beseitigen.
(3) Ansprüche wegen Mängeln verjähren 6 Monate nach der DARC dem Kunden die Software zur Verfügung gestellt hat. Wenn die Nacherfüllung Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Ansprüche auf Schäden - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit, die nach der Bereitstellung durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, ungeeignete Betriebsmittel oder aufgrund sonstiger Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(5) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Arbeiten vorgenommen, Änderungen oder den nicht vertragsgemäßen Gebrauch vornehmen, bestehen auch für diese für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Unter dieser Einschränkung gewährleistet der DARC, dass die Software im Sinne der zum Zeitpunkt der Überlassung an den Kunden gültigen Programmbeschreibung nutzbar ist der zum Zeitpunkt der Überlassung an den Kunden gültigen Programmbeschreibung ist und die die dort zugesicherten Eigenschaften hat. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer bleibt unberücksichtigt.
(7) Erweist sich die Software im Sinne von (6) als unbrauchbar, wird sie wird sie innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Überlassung der Software durch von 6 Monaten, beginnend mit der Überlassung der Software, durch neue Software gleichen Titels ersetzt. Erweist sich diese Software sich auch diese Software als unbrauchbar im Sinne von (6) und ist es dem DARC nicht möglich, die Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit mit angemessenem Aufwand und in angemessener Zeit Zeit wiederherstellen kann, haben beide Vertragsparteien das Recht, den Lizenzvertrag vorzeitig zu beenden.
(8) Es besteht keine weitere Gewährleistungspflicht. Es wird insbesondere nicht dass die Software den besonderen Anforderungen des Auftraggebers oder seiner Anwender entspricht. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl und den Einsatz sowie die sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Ferner besteht keine Gewährleistung für vom Kunden geänderte oder bearbeitete Versionen von Software, es sei denn, es wird nachgewiesen es sei denn, es wird nachgewiesen, dass bestehende Mängel in keinem Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.
(9) Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung Vertragsverletzung, auch für Mangelfolgeschäden - soweit nicht bestimmte Eigenschaften zugesichert wurden - sowie für Schäden an Rechtsgütern Dritter an Rechtsgütern Dritter einschließlich entgangenen Gewinns, soweit nicht es sei denn, es liegt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Dienststellen oder Mitarbeiter des DARC oder vorsätzliches Verhalten sonstiger Erfüllungsgehilfen des DARC vorliegt.
(10) Der DARC übernimmt keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt der DARC keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecke des Kunden erfüllt, unterbrechungs- und fehlerfrei ausgeführt wird und fehlerfrei ausgeführt wird oder mit anderen vom Lizenznehmer ausgewählten Programmen fehlerfrei vom Lizenznehmer ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse Ergebnisse, die damit erzielt werden, trägt der Lizenznehmer.
(11) Der DARC übernimmt keine Gewährleistung und Verantwortung für Probleme die durch Betriebseigenschaften der Computerhardware des Kunden verursacht werden, Betriebssystems, der Browser-Software oder der Internetverbindung sowie für sowie für Probleme, die im Zusammenspiel der Software mit Software Dritter die von Dritten entwickelt wurden.

  • 8 Gewerbliche Schutzrechte Schutzrechte / Rechte Dritter

(1) Für den Fall, dass der Auftragnehmer von potentiellen Schutzrechtsinhabern in Anspruch genommen wird Schutzrechtsinhaber gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wird der Auftragnehmer den DARC unverzüglich zu informieren. Mit dem DARC ist Einvernehmen über die Behandlung dieser Ansprüche und die Verfolgung seiner Rechte abzustimmen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, wird der DARC von allen Verpflichtungen frei.
Wenn eine Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter Schutzrechte Dritter, für die der DARC bedingt haftet, und wird dem Kunden deshalb die Nutzung eines Liefergegenstandes ganz oder teilweise gesetzlich untersagt, wird der DARC auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder

  1. dem Kunden das Recht verschaffen, den Liefergegenstand zu nutzen Gegenstand oder
  2. den Liefergegenstand frei von Schutzrechten gestalten oder
  3. den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand mit gleichwertiger gleichwertiger Leistung, die keine Schutzrechte verletzt oder
  4. den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Kaufpreises zurück.

(2) Werden durch die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer oder seine Schutzrechte Dritter verletzt, haftet der DARC nicht.
(3) Ebenso haftet der DARC nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter Schutzrechte Dritter durch eine für den DARC nicht vorhersehbare Anwendung. In diesem Fall hat der Kunde den DARC von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(4) Weitergehende oder andere Ansprüche stehen dem Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter. Insbesondere ersetzt der DARC nicht Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen sowie entgangenen Gewinn. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, die Haftung für vertragstypische, vorhersehbare Schäden zwingend ist. Das Recht des Kunden zum vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
(6) Der Kunde erwirbt keine Ansprüche auf die Nutzung der dem DARC Schutzrechte, die dem DARC am Zusammenwirken der Software mit anderen Systemen Systemen.

  • 9 Übertragung des lizenzierten Nutzungsrechtes

(1) Die Lizenz zur Nutzung der Software darf nur mit an einen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des DARC und nur und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages. Das Verschenken, Vermieten und Verleihen der Software sind ausdrücklich untersagt.
(2) Für digitale Inhalte wie Propel-Monster-Guides gilt außerdem Folgendes gilt ebenfalls: Es handelt sich um urheberrechtlich geschützte Inhalte, die zur Nutzung durch und für die Mitarbeiter und Auftragnehmer der eigenen Organisation des Lizenznehmers. Jede Weitergabe an und Nutzung durch und für nicht lizenzierte Dritte, wie z.B. die Kunden des Lizenznehmers, ist ausgeschlossen.

  • 10 Nutzung und Verfügbarkeit

(1) Die angebotene Software ist nur zur Nutzung durch den den autorisierten Lizenznehmer und dessen benannte Nutzer. Die Software wird auf Serversystemen Systemen eines vom DARC beauftragten Dienstleisters betrieben. Der DARC erbringt seine Leistungen am Internetanschlusspunkt eines von diesem Dienstleister beauftragten Rechenzentrums beauftragten Rechenzentrums innerhalb des Rechtsraumes der Europäischen Union. Während der Laufzeit dieses Vertrages verpflichtet sich der Lizenznehmer erhalten das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, auf die auf die Software über das Internet zuzugreifen und sie für eigene Zwecke zu nutzen.
(2) Der Lizenznehmer räumt dem DARC das Recht ein, den Programmcode vorübergehend auf dem Endgerät des Nutzers zu speichern, soweit dies erforderlich ist (z.B. im Hauptspeicher oder Browser-Cache) zu speichern und dort auszuführen. Das Nutzungsrecht ist auf die maximale Anzahl der vom Lizenznehmer gebuchten Nutzer, den dem gebuchten Tarif entsprechenden Speicherplatz und die Die entsprechende Anzahl von Gastnutzern. Darüber hinaus werden dem Lizenznehmer keine Rechte eingeräumt.
(3) Die die erbrachten Dienstleistungen nicht missbraucht werden dürfen, insbesondere

  1. a) es ist verboten, Angriffe auf die Funktionalität der Funktionalität der Software vorzunehmen, wie z.B. Hacking-Versuche, Brute-Force-Angriffe, Denial-of-Service-Angriffe, die Verwendung oder Versendung von Spyware, Viren und Würmern sowie das massenhafte Versenden von E-Mails (Spam).
    b) keine gesetzlich verbotenen, illegalen oder schädlichen Informationen / Inhalte / Daten in die Software eingegeben oder geladen werden dürfen.
    c) Es dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigem Inhalt in die Informationen mit rechts- oder sittenwidrigem Inhalt in die Software eingegeben oder geladen werden und es darf nicht auf solche Informationen verwiesen werden. Diese sind insbesondere Informationen, die Volksverhetzung im Sinne der im Sinne der §§ 130, 130a und 131 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die zu zu Straftaten auffordert oder Gewalt verherrlicht oder verharmlost, die sexuell sexuell anstößig ist, die pornografisch im Sinne des § 184 StGB ist (die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder deren Wohlbefinden zu beeinträchtigen oder das Ansehen der Software und des DARC zu schädigen. und des DARC. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Jugendmedienstaatsvertrags, des deutschen Jugendschutzgesetzes (Jugendschutzgesetzes und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
    d) Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung einzelner Funktionalitäten und insbesondere die Verwaltung von Dateien, den Betrieb und die Nutzung der Software für den der Software für den DARC oder andere Dritte nicht beeinträchtigt. Uploads sind daher beschränkt auf eine Größe von 20 MB und auf gängige Office-Dokumente und Bildformate beschränkt.
    e) die nationalen und internationalen Urheber-, Marken-, Patent-, Namens- und und Kennzeichenrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten sind.
    f) die Erhebung und Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten i.S.d. Art. 9 + 10 DSGVO und §22 BDSG sowie die Verarbeitung von erhobenen personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 4 DSGVO durch den Lizenznehmer ist mit und in der Software nicht gestattet.

(4) Der DARC ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen zu ändern Leistungen zu ändern, wenn:

  1. a) diese Dienste Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte nicht, nicht mehr oder nur noch in veränderter Form dem DARC zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die der DARC zu vertreten hat zu vertreten hat,
    b) neue rechtliche oder offiziell Anforderungen eine Änderung erforderlich machen,
    c) die vereinbarten Leistungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik Stand der Technik, den Sicherheitsvorschriften oder dem Datenschutz nicht mehr entsprechen oder ihre Funktionsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist gewährleistet ist, oder
    d) die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise durch gleich- oder höherwertige Leistungen ersetzt werden oder höherwertige Leistungen ersetzt, die vereinbarte Sollqualität im Wesentlichen unverändert bleibt und die damit verbundene Änderung der Leistung angemessen ist.

(5) Der Kunde wird über die vorgenannten schriftlich oder per E-Mail mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen bevor sie in Kraft treten. Die Zustimmung des Kunden zu einer solchen Änderung gilt als gilt als erteilt, wenn der Kunde der Änderung nicht bis zum Änderungszeitpunkt schriftlich oder per E-Mail zum Änderungszeitpunkt widerspricht. Bei der Ankündigung der ändern, Der DARC wird nochmals gesondert auf diese Rechtsfolge hinweisen. Wenn die Änderung würde nicht nur unbedeutend stören. das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien zum zum Nachteil des Kunden, so unterbleibt die Änderung.
(6) Die Verfügbarkeit der SaaS-Plattform beträgt im Jahresdurchschnitt 95% Durchschnitt. Eine andere Verfügbarkeit kann oder muss schriftlich vereinbart werden.
(7) Der DARC behält sich das Recht vor, die vertraglichen Leistungen Leistungen im Hinblick auf sicherheitsrelevante Maßnahmen (insbesondere aufgrund von Wartungsarbeiten an den Serversystemen bzw. SaaS) oder Kapazitätsgrenzen vorübergehend einzuschränken.
(8) Der DARC ist berechtigt, nach Eingabe einer E-Mail Adresse über das Portal (propel-monster.de / my.propel.monster), um sie zu speichern, ihre Gültigkeit und Funktionalität zu prüfen, indem zu prüfen und die Zustimmung des Inhabers zur Registrierung eines Benutzerkontos einzuholen. Benutzerkonto einzuholen. Wird die E-Mail Adresse nicht innerhalb von 7 Tagen durch durch Aktivierung des Opt-In-Links in dieser E-Mail bestätigt, erfolgt keine Registrierung eines und die E-Mail-Adresse wird vom DARC gelöscht.
(9) Der DARC ist berechtigt, die E-Mail-Adresse von Nutzerkonten nach Absatz (8) registrierten Nutzerkonten zum Zwecke der Registrierung in der Software, für die Verwaltung von Lizenzen und persönlichen Benutzereinstellungen sowie für die Zustellung von E-Mails, die vom Nutzer aktiv aktiv vom Nutzer angefordert werden, z.B. über die Einladungsfunktion, Aufgabenbenachrichtigung Aufgabenbenachrichtigung oder Passwortvergessen-Funktion angefordert werden oder die von DARC an den Nutzer für die Bereitstellung von relevanten Informationen. Die Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich an Auftragsverarbeiter zu den vorgenannten Zwecken im Rahmen und auf der Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrages gemäß Art. 28 EU-DSGVO.

  • 11 Vertragslaufzeit und Ende des Vertrages

Der Vertrag ist abhängig von der Bestellung des Lizenznehmers nach dem Abschluss gemäß § 2 dieser zusätzlichen Bedingungen,

  1. a) wenn die Software mit der kostenlosen Lizenz verwendet wird (Test Konto),
    die Vertragslaufzeit ist auf 14 Tage begrenzt und nach Ablauf der Vertragslaufzeit wird die Lizenz ersatzlos gestrichen.
    b) soweit die Software mit einer kostenpflichtigen Nutzungslizenz genutzt wird,
    wird für eine vereinbarte Laufzeit abgeschlossen und verlängert sich dann automatisch um verlängert sich automatisch um den gleichen Zeitraum, wenn der Vertrag nicht von einer Partei innerhalb der Kündigungsfrist zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Im Falle einer fristgerechten Kündigung kann der Vertrag auf der Grundlage von § 11 a) fortgesetzt werden. 11 a). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für Verträge, die eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende des des laufenden Abrechnungsmonats; in allen anderen Fällen gilt eine eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats; in allen anderen Fällen gilt eine Kündigungsfrist von 90 Tagen zum Ende der Laufzeit. gelten.
    c) soweit Inhaltsvorlagen, Leitfäden oder andere digitale Inhalte verwendet werden die die Software als Grundvoraussetzung für die Nutzung benötigen,
    unterliegt dem Bestehen einer Lizenz zur Nutzung der Software gemäß § 11 a) bis c) dieser Zusatzbedingungen. Dies gilt auch und insbesondere gilt auch und insbesondere dann, wenn die Nutzungsüberlassung der digitalen Inhalte gegen ein einmaliges Entgelt erfolgt.

Das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt in jedem Fall unberührt. jedem Fall.
Der Lizenznehmer hat gegenüber dem DARC keinen Anspruch auf Zugang oder Export der Daten https://my.propel.monster eingegebenen oder hochgeladenen Daten nach Beendigung der Vertragslaufzeit.

  • 12 Haftung

(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, nur solche Inhalte und Daten in die Software einzugeben oder hochzuladen Inhalte und Daten in die Software einzugeben oder hochzuladen, an denen keine Rechte Dritter bestehen, die Rechte Dritter bestehen, die der Übermittlung und/oder Nutzung entgegenstehen und denen keine Gesetze, Verordnungen, offiziell Vorschriften oder andere Rechtsgrundsätze (z.B. die guten Sitten) entgegenstehen.
(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Daten sorgfältig zu prüfen. Unter ist er verpflichtet, die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und Daten auf Viren oder Ähnlichem zu prüfen.
(3) Der DARC ist nicht verpflichtet, die Inhalte zu prüfen.
(4) Die rechtliche Verantwortung für die Inhalte und Daten liegt ausschließlich trägt ausschließlich der Lizenznehmer. Der Lizenznehmer stellt den DARC auf erstes Anfordern frei von auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter, die auf der Zurverfügungstellung Werbemitteln, insbesondere wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht, strafrechtlichen, urheberrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, aber auch wegen Verstößen gegen geltende Werberichtlinien, Grundsätze oder Selbstverpflichtungen Selbstverpflichtungen der Werbewirtschaft. Die Freistellung erstreckt sich auch auf die notwendigen Kosten, die dem DARC im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung gegenüber dem Dritten entstehen.
(5) Der Lizenznehmer haftet in vollem Umfang für alle Schäden, die durch die Eingabe oder Hochladen von Inhalten oder Daten in die Software, die mit einem Virus oder ähnlichem infiziert sind oder ähnlichem.
(6) Wird der Lizenznehmer von Dritten wegen der Verletzung Verletzung ihrer Rechte durch die Überlassung der Software geltend machen, wird der Lizenznehmer unverzüglich den DARC zu informieren. Verstößt der Lizenznehmer gegen diese Verpflichtung, ist jede ist jede Haftung des DARC ausgeschlossen.

  • 13 Anforderungen und Pflichten des Lizenznehmers

(1) Es liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers, die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Betrieb der Software für seine Nutzer zu schaffen, soweit dies in seinem Verantwortungs- und Einflussbereich liegt. Einflussnahme liegt.
(2) Die Nutzung der Software erfordert eine ständige Verbindung zum Internet über einen Internet über eine breitbandige Internetverbindung (z.B. DSL- oder Kabelanschluss) oder eine mobile Datenverbindung. Der DARC weist darauf hin, dass die Nutzung der Software über eine Datenverbindung das im jeweiligen Internettarif enthaltene ungedrosselte Datenvolumen reduzieren kann. Internet-Tarif enthaltene ungedrosselte Datenvolumen reduzieren kann.
(3) Die Software ist optimiert für die Verwendung mit dem Browser Google Chrome in der aktuellsten Version unter Microsoft Windows® ab Version 7 und Apple MacOS® ab Version 11, der kostenlos heruntergeladen werden kann unter https://www.google.de/chrome. Wird ein anderer Browser oder ein anderes Betriebssystem verwendet, kann die Funktionsfähigkeit der Software nicht gewährleistet werden. Die hardwarebezogenen Systemvoraussetzungen für den Betrieb des Google Chrome Browsers unter https://support.google.com/chrome/answer/95346?hl=de gelten.
(4) Die Bereitstellung und Lizenzierung des für die Nutzung der Software erforderlichen Internetzugangs der Software erforderlichen Internetzugangs, der Verbindungen zum Internet sowie der erforderlichen Internet-fähigen Endgeräte und deren Betriebssysteme sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
(5) Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die regelmäßige Wartung seiner Endgeräte Endgeräte gemäß den Herstellerangaben zu warten und die Betriebssystem- und Browsersoftware zeitnah Betriebssystem- und Browsersoftware mit den neuesten Sicherheitsupdates Updates zu versorgen.
(6) Es liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers oder Nutzers, die Sicherheit und Integrität der Passwörter verwendet. Zu diesem Zweck hat der Lizenznehmer oder Nutzer seine persönlichen Zugangsdaten vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Zugangs Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sollten von jedem Nutzer aus aus Sicherheitsgründen in regelmäßigen Abständen ändern.
(7) Besteht der begründete Verdacht, dass Unbefugte von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben Kenntnis von den Zugangsdaten erlangt haben, muss der Benutzer diese unverzüglich ändern. Auf PCs, Netzlaufwerken, Cloud-Speichern, USB-Sticks, in Passwortverwaltungsprogrammen und anderen Medien dürfen sie nur in ausreichend verschlüsselter Form gespeichert werden.
(8) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den DARC in angemessenem und in angemessenem und zumutbarem Umfang bei der Ermittlung und Beseitigung der Ursache von Funktionsfehlern die der Lizenznehmer dem DARC meldet. Dies umfasst die Bereitstellung der notwendigen Informationen sowie die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit eventuell betroffenen Nutzern. DER DARC behält sich das Recht vor, die zugesicherte Funktionalität des betroffenen betroffenen Programmteils mittels eines Workarounds vorübergehend zu ermöglichen.
(9) Der Lizenznehmer einer kostenpflichtigen Lizenz verpflichtet sich, etwaige Änderungen seiner Rechnungsadresse und/oder Zahlungsdaten über die Vertragsverwaltung Verwaltung. Kosten, die dem DARC durch unzustellbare Rechnungen, fehlgeschlagene Inkassoversuche, Rücklastschriften und sonstige zusätzliche Inkassobemühungen gehen allein und in vollem Umfang zu Lasten des Lizenznehmers.

  • 14 Einrichtung, Unterstützung und Dokumentation

(1) Nach der Registrierung gemäß § 10 (8) durchläuft der Lizenznehmer einen Onboarding-Prozess auf https://my.propel.monster ein. Dort führt der Lizenznehmer die Ersteinrichtung der Software die Ersteinrichtung der Software selbst vor, einschließlich der Eingabe des eigenen Namens, des Passworts und des Titels der eigenen Organisation. Die Parametrisierung oder Änderung der Software, insbesondere Konfigurationen, Datenimporte oder Umprogrammierungen nach den Wünschen des Lizenznehmers Wünschen des Lizenznehmers, ist vom DARC nicht geschuldet. Entsprechende Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
(2) Der DARC stellt den Lizenznehmern der kostenpflichtigen Software einen E-Mail-Support sowie einen zusätzlichen Support für die entgeltlichen Nutzungslizenznehmer, um sie bei der Nutzung der Software zu unterstützen. Der Support umfasst jedoch nicht: allgemeine Wissensvermittlung, Schulung, Konfiguration oder Anpassung der Software. Die Supportleistungen werden vom DARC erbracht am Arbeitstage Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 - 15:00. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Feiertage in Nordrhein Nordrhein-Westfalen, der 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres sowie Betriebsferien Betriebsferien, die dem Lizenznehmer rechtzeitig bekannt gegeben werden.
(3) Die Zeit bis zur ersten Antwort auf Anfragen beträgt 24 Stunden an Werktagen. Ersuchen, die außerhalb der Unterstützungszeiten eingehen, gelten als als am nächsten Arbeitstag eingegangen.
(4) Als ergänzende Support-Informationen schuldet der DARC nur die Bereitstellung der in die Software integrierten Hilfe. Weitere Dokumentations-, Schulungs- oder oder Schulungsleistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

  • 15 Urheber- und Markenrechte, Offenlegung und Verbreitung

(1) Das Urheberrecht an der Software verbleibt allein beim DARC. Die Software darf nicht verändert, übersetzt, zurückentwickelt, dekompiliert oder abgeleitete Werke dürfen nicht erstellt, vertrieben oder verbreitet werden.
(2) Jegliche Weitergabe oder Verteilung der Software - ganz oder teilweise oder Teilen - ist untersagt, es sei denn, es besteht eine gesonderte rechtliche Vereinbarung zwischen dem DARC und der weiterverteilenden oder verteilenden Partei. Es ist auch verboten, die Software Software in irgendeiner Form und in beliebigen Teilen Dritten zur Verfügung zu stellen, weder für weder zu kommerziellen noch zu privaten Zwecken; ausgenommen ist die durch die jeweilige Lizenz abgedeckte Nutzung durch Dritte, die im Namen des Lizenznehmers eingeladen werden.

  • 16 Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen

(1) Bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen oder bei begründeten Verdacht eines Missbrauchs ist der DARC berechtigt, den Zugang zur den Zugang zur Software für einzelne Nutzer ohne Vorankündigung sofort zu sperren und ggf. gegebenenfalls zivil- und strafrechtliche Schritte einzuleiten. Ferner ist der DARC berechtigt berechtigt, den Vertrag mit dem betreffenden Lizenznehmer fristlos zu kündigen.
(2) Entsteht dem DARC durch die Verletzung der Nutzungsbedingungen ein Schaden entsteht, ist der DARC berechtigt, Schadensersatz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Bestimmungen (siehe Punkt "Haftung“, § 12).

  • 17 Datenschutz

(1) Die vom Lizenznehmer und seinen Nutzern im Rahmen der der Software eingegebenen Daten und die dadurch erzeugten Daten, die eindeutig dem Lizenznehmer zuzuordnen sind (zusammen "Kundendaten"), sind sind das ausschließliche Eigentum des Lizenznehmers. Der DARC behandelt die Kundendaten vertraulich zu behandeln.
(2) Der DARC versteht es als eine nicht ausschließliche, weltweite und auf die die Kundendaten zum Zwecke der Bereitstellung der Software zu nutzen, insbesondere der Software zu nutzen, insbesondere sie in einem vom DARC betriebenen oder Rechenzentrum zu speichern, das vom DARC betrieben wird oder das der DARC zu diesem Zweck im Rechtsraum der Europäischen Union zu speichern. Der DARC ist ferner berechtigt, die Kundendaten in aggregierter, anonymisierter oder statistischer Form zur Fehleranalyse und Optimierung der Funktionen der Software zu nutzen.
(3) Die Verarbeitung und Speicherung der in die Software eingegebenen Kundendaten Software unter https://my.propel.monster eingegebenen Kundendaten erfolgt ausschließlich auf Servern in deutschen Rechenzentren und ist nicht öffentlich zugänglich. Die Daten Datenübertragung zwischen den Servern des DARC und dem jeweiligen Endgerät des Nutzers wird mittels eines signierten SSL-Zertifikats verschlüsselt.
(4) Soweit es sich bei den Kundendaten um personenbezogene Daten handelt, gilt das Folgende:

  1. Der DARC verarbeitet die Kundendaten als Auftragsdaten Auftragsdatenverarbeiter im Sinne des §62 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) und Art. 28 der EU-DSGVO ausschließlich im Auftrag und nach und nach den Weisungen des Lizenznehmers und ausschließlich zum Zwecke der Bereitstellung und Betrieb der Software.
  2. Der DARC trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zum Schutz der Kundendaten. Der Lizenznehmer bleibt verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nach den den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem BDSG-neu und der EU-DSGVO.
  3. Der DARC benennt einen Datenschutzbeauftragten als Ansprechpartner Ansprechpartner für Betroffene in Fragen des Datenschutzes und der Schutz personenbezogener Daten für den Anwendungsbereich und die Gültigkeit der Software einen Datenschutzbeauftragten, unabhängig von der Anwendbarkeit einer gesetzlichen Pflicht zur Bestellung nach §38 BDSG-neu und Art. 37 EU-DSGVO.
  4. Der Lizenznehmer hat die Einhaltung der gesetzlichen und die in diesen Nutzungsbedingungen festgelegten Beschränkungen für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere §10 Abs. 3 lit. f. dieser Nutzungsbedingungen.

(5) Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Speicherung der Daten seiner Nutzer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere der den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften) zu speichern. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass die Software keine Schnittstelle im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt. “Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)".

  • 18 Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung gemäß §62 BDSG-neu / Art. 28 EU-DSGVO

(1) Soweit die Software mit einer entgeltlichen Lizenz genutzt wird Lizenz genutzt wird, kann der Lizenznehmer als Auftraggeber ggf. einen gesonderten Auftragsbearbeitungsvertrag mit dem DARC abschließen. Die Vorlage hierfür wird dem Auftraggeber auf Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt, von ihm unterschrieben und vom DARC zur gegenseitigen Archivierung.

  • 19 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Gevelsberg/Bundesrepublik Deutschland. Der DARC ist jedoch berechtigt, den den Kunden auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Bestimmung. Soweit diese Nutzungsbedingungen keine besonderen Regelungen enthalten, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des DARC.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen einheitlichen UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts. Dies gilt auch gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Leistungen aus einem anderen Land als Deutschland.
(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, eine Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Klausel in ihrer der unwirksamen Klausel in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung und Intention am nächsten kommt.
(5) Irrtümer und Druckfehler sind ausdrücklich vorbehalten.
(6) Diese Bedingungen gelten auch für die Rechtsnachfolger des des Auftraggebers.

 

Ihr Ansprechpartner für Fragen:

DARC Geschäftsführung UG
Gewerbestr. 37a
D-58285 Gevelsberg
Telefon: +49 (0)2332-9670000
Fax: +49(0)2332-9670001
www.darc-management.de

Bei Fragen zum Datenschutz:
E-Mail: datenschutz@darc-management.de

 

Revision 01 (01.08.2023)